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Die Prüfung in Deutschland ablegen

Der Rahmen ist europäisch, die Ausgestaltung national. Hier ist das Verfahren in Deutschland, mit den Texten, auf denen es beruht.

Zuständige Behörde

Luftfahrt-Bundesamt (LBA): Es erkennt die zivilen Sprachprüfstellen an und beaufsichtigt sie (§ 125a LuftPersV). Eingetragen wird der Vermerk hingegen von der Behörde, die die Lizenz verwaltet — dem LBA, je nach Fall aber auch einer Landesluftfahrtbehörde — oder, bei bestimmten Neubewertungen, von einer ausdrücklich ermächtigten Stelle (§ 125 Abs. 2).

Die Bundesnetzagentur, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation, erteilt die Flugfunkzeugnisse und nimmt eine englische Sprachprüfung ab — ausschließlich auf Stufe 4.

Rechtsgrundlage

Der Rechtsrahmen ist Punkt FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Im deutschen Recht: die §§ 125 und 125a LuftPersV und deren Anlage 2, ergänzt durch die Dritte Durchführungsverordnung des LBA zur LuftPersV vom 30. Mai 2017, die Prüfungsinhalt, Erneuerung, Anerkennung der Stellen und deren Aufsicht regelt.

Zwei Nachweise, die nicht zu verwechseln sind

Das ist die deutsche Besonderheit und die häufigste Fehlerquelle: Das Flugfunkzeugnis und der nach FCL.055 erteilte Sprachvermerk sind zwei verschiedene Nachweise, die unterschiedlichen Behörden unterstehen. Ein Zeugnis, das Englisch zulässt, ersetzt nicht den Sprachvermerk.

  • BZF II — Deutsch, VFR, nur im deutschen Hoheitsgebiet.
  • BZF I — Deutsch und Englisch, VFR.
  • BZF E — Englisch, VFR.
  • AZF — Deutsch und Englisch, VFR und IFR. Setzt den Besitz eines BZF II oder BZF I voraus.
  • AZF E — Englisch, VFR und IFR. Setzt den Besitz eines BZF E voraus.

Prüfungsformat

Die Bewertung erstreckt sich auf Hörverstehen und mündlichen Ausdruck nach den sechs ICAO-Deskriptoren. Im Verfahren der Bundesnetzagentur für Stufe 4 umfasst sie einen Hörverstehensteil auf der Grundlage von Aufzeichnungen aus dem Flugfunk, mit Antworten auf einem Formular, und anschließend ein Gespräch auf Englisch. Die vom LBA anerkannten Stellen können andere Verfahren anwenden, sofern diese genehmigt sind.

Bewertungen aus der Ferne sind möglich, wenn das Verfahren der Stelle vom LBA ausdrücklich genehmigt wurde. Prüfen Sie, ob die Stelle und ihr Online-Verfahren von dieser Genehmigung erfasst sind.

Stufe 6: Anerkennung anhand von Unterlagen

§ 125 Abs. 1 LuftPersV erlaubt es, die Expertenstufe durch Vorlage geeigneter Unterlagen bei der zuständigen Behörde ohne Prüfung nachzuweisen. Der Text schreibt keine einheitliche Liste von Unterlagen vor: Was die Behörde, die Ihre Lizenz verwaltet, verlangen wird, ist bei ihr zu erfragen. Die Angabe einer Muttersprache genügt nicht zwangsläufig.

Gültigkeit

  • Stufe 4: 4 Jahre. Stufe 5: 6 Jahre. Stufe 6: unbefristet.
  • Eine verfahrensrechtliche Besonderheit: § 125 Abs. 2 sieht vor, dass die ordentliche Neubewertung nur möglich ist, solange der Vermerk noch gültig ist. Ein abgelaufener Vermerk kann daher ein anderes Vorgehen als eine einfache Erneuerung erfordern — lassen Sie die Frist nicht verstreichen.

Besonderheiten

  • Die Pflicht richtet sich nach der im Funk verwendeten Sprache, nicht nach der Staatsangehörigkeit: Wer seine Lizenzrechte auf Englisch ausübt, muss sowohl ein Flugfunkzeugnis besitzen, das Englisch abdeckt — BZF I, BZF E, AZF, AZF E oder ein anerkanntes ausländisches Zeugnis —, als auch einen gültigen englischen FCL.055-Vermerk.
  • Nur auf Deutsch zu fliegen bleibt mit einem BZF II möglich, beschränkt den Funkverkehr jedoch auf Deutsch im deutschen Hoheitsgebiet.
  • Die Sprachprüfung kann bei der für die Flugfunkzeugnisse zuständigen Behörde abgelegt werden, in einer Form und mit einem Inhalt, die im Einvernehmen mit dem LBA festgelegt sind (§ 125 Abs. 1). Das bedeutet nicht, dass die beiden Prüfungen automatisch zusammengelegt werden: Es bleiben zwei verschiedene Nachweise, die mitunter in einem abgestimmten Verfahren erworben werden.
  • Die erstmalige Eintragung des Vermerks in die Lizenz ist gebührenpflichtig, nach dem Gebührenverzeichnis der Behörde, die die Lizenz verwaltet.

Quellen